Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen.[1] Diese Fahrten von zu Hause zum arbeitsrechtlich festgelegten Ort der täglichen Berufsaufnahme (= Sammelpunkt) werden aufgrund ihres vergleichbaren Typus lohnsteuerlich mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. Beispiele für Arbeitnehmer mit Sammelpunkten sind Lkw-Fahrer[2], Vorarbeiter[3] und Bauarbeiter.

Arbeitgeberseitige Festlegung des dauerhaften Sammel- bzw. Treffpunkts

Entscheidend ist, dass aufgrund der arbeitsrechtlichen Direktiven der Arbeitnehmer dauerhaft zu diesem Ort kommen muss. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken dort einfindet, um von dort aus seinen Einsatzort zu erreichen, oder den Abstellplatz auf einem öffentlichen Parkplatz innerhalb derselben politischen Gemeinde selbst wählen kann.[4]

Die dauerhafte arbeitgeberseitige Festlegung desselben (Sammel- bzw. Treffpunkt-)Ortes kann sich auch aus der jeweiligen Eigenart der betrieblichen Tätigkeit ergeben, etwa wenn Kundendienstmitarbeiter arbeitstäglich zum Abholen ihres Werkstattwagens zunächst in die Firma fahren oder Fahrer im Zustelldienst am Morgen die auszuliefernden Waren im Paketdepot abholen müssen.

Was bedeutet "typischerweise arbeitstäglich"?

Die Frage, wie der Gesetzeswortlaut typischerweise arbeitstäglich auszulegen ist, wurde bislang unterschiedlich beantwortet, in dem man zum einen ein arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunkts verlangte, andererseits aber auch ein fahrtägliches Aufsuchen bereits ausreichte, um den nachteiligen Ansatz der fiktiven Entfernungspauschale auszulösen. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Rechtsnorm nur anwendbar ist, wenn der Mitarbeiter an sämtlichen seiner Arbeitstage den vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufsuchen soll (arbeitstägliches Aufsuchen). Sie wird darin durch 2 Finanzgerichtsurteile bestätigt.[5]

 
Hinweis

BFH: Nachteilige (fiktive) Entfernungspauschale bei "arbeitstäglichen Fahrten"

Der BFH macht die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale davon abhängig, dass der Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte den arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort "typischerweise arbeitstäglich" aufsucht. Typischerweise meint dabei "in der Regel üblich", "im Normalfall". Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten (Sammel-)Ort ausnahmslos aufsuchen muss.[6]

Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkts reicht nicht aus. Die gesetzliche Wortwahl lässt zwar an einzelnen Arbeitstagen Ausnahmen zu, z. B. infolge des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes. Die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale findet deshalb nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen eintägige Arbeitseinsätze mit arbeitstäglicher Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt der Normalfall sind, z. B. insbesondere Bau- und Montagearbeiter mit eintägigen Baustelleneinsätzen.

Arbeitnehmer, die infolge ihres betrieblichen Aufgabenbereichs regelmäßig mehrtägige Auswärtstätigkeiten unternehmen, sind daher von der gesetzlichen Fiktion ausgeschlossen, z. B. Arbeitnehmer mit Einsätzen auf mehrtägigen Fernbaustellen, Lkw-Fahrer im Güterfernverkehr oder Flugpersonal mit Langstreckenflügen.[7] Bei Fahrtätigkeiten ohne (regelmäßige) tägliche Rückkehr berechnet sich der Werbungskostenabzug für die jeweiligen Fahrten zum Sammelort nach den lohnsteuerlichen Reisekosten.

Überholt ist damit die hiervon abweichende Auffassung der Finanzgerichte Sachsen[8] und Thüringen[9], die den Begriff "arbeitstägliche Fahrt" dahingehend auslegten, dass eine typischerweise arbeitstägliche Anfahrt zu einem Sammelpunkt auch dann vorliegt, wenn zwar die Anfahrt von der Firma nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Mitarbeiter von zu Hause zum Betrieb fährt, um von dort beginnend seine Arbeit binnen eines Tages oder länger während auf einer Baustelle zu verrichten und diese Fahrten einen gewissen Umfang nicht überschreiten. Ein Fernfahrer, der lediglich 2 bis 3 Tage pro Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt oder gar nur an einem Tag in der Woche zur betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers fährt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz auf.[10]

Nachteilige Beschränkung für Sammel-/Treffpunktfahrten

Fährt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsrechtlicher Anweisung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft typischerweise arbeitstäglich zum selben Ort, gilt für diese Sammel- bzw. Treffpunktfahrten die Regelung der Entfernungspauschale. In Betracht kommen Fahrten zum Betrieb bei Kraftfahrern, zum Busdepot oder Bahnhof bei im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmern oder...

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