Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Beweisaufnahme. Nachprüfungsbefugnisse der Kommission. Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation. Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen. Austausch von E-Mails

 

Beteiligte

Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

Europäische Kommission

Akzo Nobel Chemicals Ltd

Akcros Chemicals Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland und das Königreich der Niederlande tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

3. Der Conseil des barreaux européens, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, die European Company Lawyers Association, die American Corporate Counsel Association (ACCA) – European Chapter und die International Bar Association tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4. Im Übrigen tragen die Akzo Nobel Chemicals Ltd und die Akcros Chemicals Ltd die Kosten gesamtschuldnerisch.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 30. November 2007,

Akzo Nobel Chemicals Ltd mit Sitz in Hersham (Vereinigtes Königreich),

Akcros Chemicals Ltd mit Sitz in Hersham,

Prozessbevollmächtigte: M. Mollica, avocate, dann M. van der Woude, avocat, und C. Swaak, advocaat,

Rechtsmittelführerinnen,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Jackson und E. Jenkinson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister,

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von M. Collins, SC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, Y. de Vries und M. de Grave als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Conseil des barreaux européens mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch J. Flynn, QC,

Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten mit Sitz in Den Haag (Niederlande), vertreten durch O. Brouwer und C. Schillemans, advocaten,

European Company Lawyers Association mit Sitz in Brüssel, vertreten durch M. Dolmans und K. Nordlander, avocats, sowie durch J. Temple Lang, Solicitor,

American Corporate Counsel Association (ACCA) – European Chapter mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch G. Berrisch, Rechtsanwalt, beauftragt durch D. Hull, Solicitor,

International Bar Association mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch J. Buhart und I. Michou, avocats,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. April 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Akzo Nobel Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akcros) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), insoweit, als das Gericht den Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit des Schriftwechsels mit dem internen Rechtsberater von Akzo zurückgewiesen hat.

I – Unionsrecht

Rz. 2

Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sieht vor:

  1. „Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr in Artikel [105 AEUV] und in Vorschriften nach Artikel [103 AEUV] übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

    Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über folgende Befugnisse:

    1. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;
    2. Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;
    3. mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
    4. alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.
  2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus …
  3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung un...

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