Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen

 

Beteiligte

Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

Wiener Gebietskrankenkasse

 

Tenor

Eine gleiche Arbeit im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) oder der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen liegt nicht vor, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-309/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse

gegen

Wiener Gebietskrankenkasse

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Angestelltenbetriebsrats der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Prochaska, Wien,
  • der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Milchram, Wien,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Viktor Kreuschitz und Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Angestelltenbetriebsrats der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Prochaska und Gabriel Lansky, Wien, der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Milchram, und der Kommission, vertreten durch Viktor Kreuschitz und Marie Wolfcarius, in der Sitzung vom 10. November 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 1999,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 5. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 1997, gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177) sieben Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 141 EG) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19; nachstehend: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden: Betriebsrat) und der Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden: Gebietskrankenkasse) über die Höhe des Gehalts für diplomierte Psychologen, die als Psychotherapeuten angestellt sind.

3.

Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Festlegung der Entgelte der bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern beschäftigten Arbeitnehmer sich nach verschiedenen Dienstordnungen richtet, die in Form von Kollektivverträgen zustande kommen und für die jeweiligen Personalgruppen gelten. So werden Psychologen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, der Dienstordnung A (DO.A) eingestuft, die für Verwaltungsangestellte, das Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte gilt, während die zur selbständigen Berufsausübung als Facharzt berechtigten Ärzte in die Gehaltsgruppe B, Dienstklasse III, der Dienstordnung B (DO.B) eingestuft werden, die für Ärzte und Dentisten gilt. 1995 betrug das Nettogrundgehalt eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe F I der DO.A zwischen 24 796 und 51 996 ÖS, das eines Arztes der Gehaltsgruppe B III der DO.B dagegen zwischen 42 197 und 73 457 ÖS.

4.

Aus dem Vorlagebeschluß geht ferner hervor, daß die zuständigen Träger drei verschiedene Kategorien von Psychotherapeuten beschäftigen können: Ärzte, die ihre Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt abgeschlossen haben, diplomierte Psychologen, die zur selbständigen Berufsausübung im Gesundheitswesen berechtigt sind, sowie Personen, die kein Examen als Arzt oder Psychologe abgelegt haben, jedoch über eine allgemeine Ausbildung und eine psychotherapeutische Fachausbildung verfügen.

5.

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