Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit für Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen. Rentenempfänger und Familienangehörige, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen. Arztkosten, die in dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat entstanden sind. Vorlagefragen in zwei Rechtsstreitigkeiten wegen der Weigerung eines Krankenversicherungsvereins, die Kosten der Behandlung der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Beteiligten im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit zu tragen. Zuständiger Mitgliedstaat und zuständiger Träger

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 21, 22 Abs. 1 Buchst.c Ziff. i, Art. 28, 31

 

Beteiligte

van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

R. P. van der Duin

Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA

Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA

T. W. van Wegberg-van Brederode

 

Tenor

1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auch für einen Rentner und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen und daher nach ihrer Eintragung beim Träger des Wohnorts den in Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Anspruch haben, gilt, wenn sie sich zur ärztlichen Behandlung in den zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat begeben wollen.

2. Für die Erteilung der vorherigen Genehmigung im Sinne des genannten Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ist der Träger des Wohnorts zuständig, wenn der Antrag auf Genehmigung Sozialversicherte betrifft, die sich in einer solchen Lage befinden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-156/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

R. P. van der Duin

gegen

Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA

und

Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA

gegen

T. W. van Wegberg-van Brederode

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 21, 22 Absatz 1 Buchstabe c, 28 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Herrn van der Duin, vertreten durch F. T. I. Oey, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von C. Lewis, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn van der Duin, vertreten durch F. T. I. Oey, der Onderlinge Waarborgmaatschappij ANOZ Zorgverzekeringen UA, vertreten durch E. G. J. Broekhuizen als Bevollmächtigten, der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte, der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Lewis, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart, in der Sitzung vom 26. September 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2002

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluss vom 21. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 21, 22 Absatz 1 Buchstabe c, 28 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG...

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