Essenmarken sind Gutscheine oder Restaurantschecks, die der Arbeitnehmer in der betriebseigenen Kantine oder außerhalb des Betriebs einlösen kann. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die ausgegebenen Essenmarken in einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung für Mahlzeiten einzulösen, ergibt sich ein geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Lohnsteuer: Steuerliche Vorschrift für die Bewertung geldwerter Vorteile ist § 8 Abs. 2 EStG; die Sachbezugswerte der Sozialversicherung sind anzuwenden. Maßgebende Erläuterungen und Verweise enthalten R 8.1 Abs. 7 LStR zu Essenmarken und H 8.1 Abs. 7 LStH zum Begriff der Mahlzeit, zu Essenmarken und Gehaltsumwandlung und zur Sachbezugsbewertung. Unter welchen Voraussetzungen arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen sind, regelt das BMF-Schreiben v. 18.1.2019, IV C 5 - S 2334/08/10006 - 01, BStBl 2019 I S. 66. Für die Besteuerung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG wählen.
Sozialversicherung: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV geregelt. Um die Arbeitsentgelteigenschaft von Sachbezügen, wie beispielsweise kostenfrei oder verbilligt überlassene Mahlzeiten, beurteilen zu können, ist zusätzlich auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zurückzugreifen.
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