Der Wert der Mahlzeit wird nur dann mit dem amtlichen Sachbezugswert und nicht mit dem ausgewiesenen Verrechnungswert angesetzt, wenn

  • tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden,
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt und
  • die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer abgegeben werden, die beispielsweise eine Dienstreise durchführen.

Übersteigt der Wert der Essenmarke den Grenzbetrag von 7,23 EUR im Jahr 2024 (2023: 6,90 EUR), ist eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert ausgeschlossen. Beträgt hingegen der Wert der Essenmarke nicht mehr als 7,23 EUR, ist als geldwerter Vorteil der Sachbezugswert anzusetzen.

Kein Arbeitsentgelt bei Pauschalversteuerung

Wird der geldwerte Vorteil in Höhe des Sachbezugswerts durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Beitragspflicht

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2024 zur Einlösung in einer Gaststätte Essenmarken mit einem Verrechnungswert von 8 EUR zum Preis von 4 EUR. Der Verrechnungswert der Essenmarken überschreitet den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 EUR (8 EUR > 7,23 EUR). Die Mahlzeit wird somit mit 8 EUR bewertet.

Ergebnis: Da der Arbeitnehmer nur 4 EUR bezahlt, liegt ein beitragsrechtlich relevanter geldwerter Vorteil i. H. v. 4 EUR (8 EUR – 4 EUR) vor. Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich, weil die Essenmarke nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wird.

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