Sachverhalt

In der Kantine des Arbeitgebers werden im Februar insgesamt 2.300 Mittagsmahlzeiten kostenpflichtig ausgegeben. Es wurde ein einheitlicher Preis festgelegt. Die Arbeitnehmer zahlen pro Mahlzeit 4,50 EUR.

Wie ist der geldwerte Vorteil abzurechnen?

Ergebnis

In diesem Fall ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen, da der Preis der Mahlzeit den Sachbezugswert für 2024 von 4,13 EUR nicht unterschreitet.

Hinweis

Hätte der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswertes von 4,13 EUR geleistet, wäre ebenfalls kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

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