Wird Arbeitslohn zugunsten einer Direktzusage umgewandelt[1] (arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage), führt dies in unbegrenzter Höhe zu einer nachgelagerten Besteuerung. Arbeitslohn fließt im Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht zu. In der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.[2] Beiträge, die auf Arbeitslohn oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze entfallen, stehen daher nicht mit steuerfreiem Arbeitslohn in Zusammenhang und müssen folglich in den Nummern 22–27 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

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