Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wurden, können in Nummer 19 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dieser Arbeitslohn muss daneben im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn laut Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein. Die zugehörigen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind in den Nummern 4–7 enthalten. Das Finanzamt prüft in diesem Fall im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt. Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert wurden, können dagegen in den nicht amtlich belegten Zeilen vom Arbeitgeber ausgewiesen werden.[1] Auch diese Beträge sind in Nummer 3 aufzunehmen, die zugehörigen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in die Nummern 4–7.

[1] S. Abschn. 5.

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