Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber nach erfolgreicher Übermittlung der Lohndaten einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer erhalten.[1] Alternativ zum Ausdruck darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

Der Arbeitnehmer braucht den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht seiner Einkommensteuererklärung beizufügen. Das zuständige Finanzamt kann anhand der Identifikationsnummer unmittelbar auf die für den einzelnen Arbeitnehmer übermittelten Lohndaten zugreifen.

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