Voraussetzung für die Rückerstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an den Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber zugleich auch eine bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt.[1]

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung

Ein Arbeitnehmer kann nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deren Berichtigung nicht mehr verlangen. Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat und nicht darüber, wie er hätte durchgeführt werden müssen. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann daher nicht durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung berichtigt werden.[2]

Hieran ändert die Einführung des § 93c AO[3] seit 2017 nichts, da die Vorschrift des § 41c Abs. 3 EStG unverändert geblieben ist.

Wurden hingegen – bei zutreffendem Lohnsteuerabzug – in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung falsche Daten übermittelt (z. B. "Zahlendreher"), ist die Übermittlung einer korrigierten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig und zeitnah geboten (Korrekturlieferung). Seit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2017 ergibt sich dies direkt aus der Vorschrift des § 93c AO.

Wird der Lohnsteuerabzug nach erstmaliger Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung nachträglich zugunsten des Arbeitgebers geändert, ist die erneute Übermittlung der (korrigierten) Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Diese ist mit dem Merker "Korrektur" zu versehen.

 
Wichtig

Ordnungsmerkmal bei Korrekturlieferungen

Eine erneute Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung wird nur dann als Korrekturmeldung erkannt, wenn das bisher verwendete Ordnungsmerkmal unverändert beibehalten wird. Daraus folgt, dass eine Korrektur eines falschen Datensatzes auch nur unter Verwendung der Identifikationsnummer gesendet werden darf. Diese Lieferung ist weiterhin mit dem Merker "Korrektur" zu versehen.

Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten der Lohnsteuerbescheinigung werden vom Finanzamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des betroffenen Arbeitnehmers zugeordnet.

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