OFD München, Verfügung v. 15.5.2000, S 2400 - 48 St 41/42

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt folgendes:

Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten § 50 KStG).

Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zugelassen, dass der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Körperschaft von dem für sie zuständigen FA erstattet wird.

Dieses Schreiben entspricht einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1.3.1993, IV B 4 – S 2252 – 307/93, das im BStBl 1993 I S. 276 veröffentlicht ist.

Anmerkungen:

1. Antragsverfahren

Die Körperschaft hat im Antrag auf Erstattung des Zinsabschlages die Kapitalerträge und den einbehaltenen Zinsabschlag aufzugliedern. Sie hat das Treuhandverhältnis offenzulegen und zu bestätigen, dass die Kapitalerträge nicht Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bzw. eines Betriebs gewerblicher Art sind. Der einbehaltene Zinsabschlag ist durch Vorlage der Steuerbescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung kann an die Körperschaft zurückgegeben werden. Der Nachweis ist aktenkundig zu machen (vgl. DA Org DA Allg S. 15).

2. Erstattungsverfahren

Für die Auszahlung der Beträge kann die Erstattungsverfügung Vordruck KapSt 020 B verwendet werden. Der Körperschaft ist (über den zu erstattenden Betrag ein Bescheid zu erteilen. Als Rechtsgrundlage ist auf das BMF-Schreiben vom 1.3.1993 (BStBl 1993 I S. 276) hinzuweisen.

3. Der Hinweis bei Karte 1.1 Tz. 9 (BMF-Schreiben vom 26.10.1992, BStBl 1992 I S. 693) auf diese Karte ist beizubehalten.

4. Die bisherige Karte 7.5 zu §§ 43 – 45 d EStG ist auszureihen.

 

Normenkette

EStG § 43

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