Bei der Pfändung durch einen gewöhnlichen (nicht bevorrechtigten) Gläubiger ist Arbeitseinkommen (Nettoeinkommen) nach § 850c ZPO bis zu 1.402,28 EUR monatlich, 322,72 EUR wöchentlich oder 64,54 EUR täglich[1] überhaupt nicht pfändbar und überschießendes Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar. Der im konkreten Einzelfall unpfändbare Betrag bemisst sich danach, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten[2] oder nach § 1615l, § 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt (tatsächlich) gewährt. Selbst wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt, ist eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Freibeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt grundsätzlich unzulässig.[3]"Erste" Person, welcher der Schuldner Unterhalt gewährt und für die § 850c Abs. 1, 2 ZPO einen höheren Freibetrag bemisst, wird zumeist sein Ehegatte sein. Wenn dem Ehegatten Unterhalt nicht zu gewähren ist, kann die "erste" Person, für die der höhere Freibetrag bemessen ist, auch ein Kind oder sonst ein Unterhaltsberechtigter sein.[4]

[1] Diese Werte beruhen auf der Pfändungsgrenzenbekanntmachung 2021 v. 10.5.2021, BGBl. 2021 I S. 1099.

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