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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber

Dr. Manuel Schütt
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Bei einer Einkommenspfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger hat der Arbeitgeber den pfändbaren (und damit zugleich den unpfändbaren) Einkommensteil des Schuldners festzustellen.[1] Das Gericht spricht nur eine Blankettpfändung aus. In ihr sind zwar die wichtigsten Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Einkommenspfändung[2] bezeichnet. Jedoch werden die für die Feststellung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigenden Unterhaltslasten des Schuldners[3] im Blankett-Pfändungsbeschluss nicht einzeln angegeben. Zur Feststellung des gepfändeten Einkommens muss vielmehr der Arbeitgeber als Drittschuldner die zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Angehörigen des Schuldners ermitteln. Dies sind der Ehegatte, ein früherer Ehegatte, der Lebenspartner (mit ihm nicht zu verwechseln der nichteheliche Lebensgefährte) und ein früherer Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie[4] (also Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), sowie ein Elternteil mit seinem Unterhaltsanspruch nach §§ 1615l, 1615n BGB, sofern der Arbeitnehmer solchen Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt schuldet und auch tatsächlich gewährt. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, für den Unterhalt des Angehörigen (nach Pfändung oder Abtretung) jedoch Beträge vom Arbeitseinkommen des Schuldners einbehalten werden; denn auch dann gewährt ihm der Schuldner, wenn auch erzwungenermaßen, tatsächlich Unterhalt.[5]

Feststellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen

Zur Feststellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen kann der Arbeitgeber auf die Angaben der ELStAM nur mit Vorbehalt zurückgreifen. Die Angaben in den ELStAM tragen nur der familienbezogenen Zielsetzung des Steuerrechts Rechnung. Sie geben dah...

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