Beihilfen können auch als Sachzuwendung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers rechnet daher ebenfalls zu den pauschalierungsfähigen Erholungsbeihilfen.

Bewertung der Sachzuwendung

Der geldwerte Vorteil ist mit dem Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten, ggf. abzüglich des Preises, den der Arbeitnehmer gezahlt hat. Preisabschläge sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer als Gast einschränkende Regelungen zu beachten hat, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten.[1] Eine Bewertung der Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist dagegen nicht zulässig.

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