Erholungsbeihilfe sind ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, ist gleichgültig. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch einen Ferienaufenthalt zuhause bezuschussen. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Denkbar als solche sind z. B.

  • unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers,
  • Ausflüge,
  • Wellnessbehandlungen,
  • Hotelaufenthalte,
  • Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.,
  • Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo.

Ob der Arbeitgeber Erholungsbeihilfen an seine Mitarbeiter leistet, ist seine freie Entscheidung. Ein Anspruch kann sich aber aus betrieblicher Übung oder aus (tarif)vertraglicher Vereinbarung ergeben.

 
Achtung

Unterscheidung vom Urlaubsgeld

Die Erholungsbeihilfe darf nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden. In beiden Fällen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die parallel an Mitarbeiter ausgegeben werden können. Während das Urlaubsgeld allerdings – unabhängig von der Höhe – voll versteuert und verbeitragt werden muss, kann die Erholungsbeihilfe bis zu einer gewissen Höhe pauschal versteuert werden und damit beitragsfrei bleiben.[1]

[1] S. hierzu Ressort Entgelt.

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