Im Oktober 2013 wurde eine Präzisierung des Arbeitsschutzgesetzes veröffentlicht, mit der die Pflichten des Arbeitgebers auch im Hinblick auf die psychischen Belastungen im Unternehmen bewusst betont wurden. In § 4 Nr. 1 ArbSchG heißt es jetzt: "Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird". Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG müssen bei Gefährdungsbeurteilung jetzt explizit auch Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch "psychische Belastungen bei der Arbeit" ergeben.

Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu schärfen. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte das Augenmerk auf die psychischen Belastungen gerichtet werden, um zunehmender Belastung, Überanstrengung und schlussendlich einem drohenden Burn-out vorzubeugen.

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