Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige (grundsätzlich ein Elternteil), die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] (Steuerklasse III, IV oder V) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,
- für diese volljährige Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder
es handelt sich um ein Kind i. S. v. § 63 Abs. 1 EStG
- das sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.[2]
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