Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige (grundsätzlich ein Elternteil), die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] (Steuerklasse III, IV oder V) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

  • für diese volljährige Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder
  • es handelt sich um ein Kind i. S. v. § 63 Abs. 1 EStG

    • das sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
    • das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.[2]

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