Nach Art. 4 der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Lohngleichheit nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit gewährleistet wird. Art. 4 Abs. 4 nennt dabei als Kriterien für die Bewertung der Arbeit Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Die genaue Ausgestaltung fällt in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten.

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