Gesetzlich geregelt ist, wie mit wiederholten Auskunftsverlangen umzugehen ist. Zu unterscheiden ist der Regelfall[1] und die Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Einführung des Auskunftsanspruchs durch das neue Entgelttransparenzgesetz.[2]

3.2.4.1 2-Jahreszeitraum

Wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes Auskunft erteilt, so kann ein erneutes Auskunftsverlangen erst nach Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Auskunftsverlangen gestellt werden. Eine erneute Auskunft ist nur dann vor Ablauf des 2-Jahreszeitraums zu erteilen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben, was der Beschäftigte darzulegen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wesentliche Änderung von Voraussetzungen

Das im Betrieb angewandte Vergütungssystem wurde zwischenzeitlich neu gestaltet. Die Tätigkeit des Auskunftsberechtigten hat sich erheblich geändert und entspricht nun nicht mehr den Tätigkeiten, die Gegenstand des ersten Auskunftsverlangens waren, sei es infolge eines Stellenwechsels oder einem Aufstieg. Der Arbeitgeber ist aus dem für den Tarifvertrag zuständigen Arbeitgeberverband ausgetreten und hat ein neues Entgeltsystem eingeführt.[2]

Die Frist für den 2-Jahreszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem die Auskunft verlangt wurde. Die Berechnung folgt den Vorschriften des BGB.

 
Praxis-Beispiel

Festlegung des 2-Jahreszeitraums

Tag des Auskunftsverlangens: 3.4.2023.

Fristbeginn: 4.4.2023 gemäß § 187 Abs. 1 BGB.

Fristende: 3.4.2025 gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB.

Ein erneutes Auskunftsverlangen ist ab einschließlich 4.4.2025 zulässig.

[2] Vgl. BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

3.2.4.2 Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Inkrafttreten

Für die Anfangsphase ab Einführung des Auskunftsverlangens bestand eine Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG. Danach konnte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG[1], ein erneuter Anspruch auf Auskunft erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 3 Kalenderjahren seit Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruch schon einmal geltend gemacht worden war. Eine Ausnahme galt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG dann, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert hatten, was der Beschäftigte darzulegen hatte.

Die Übergangsregelung ist zum 6.1.2024 ausgelaufen. Seitdem gelten die allgemeinen Regelungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgeltTranspG.

3.2.4.3 Verjährung und Ausschlussfristen

Eine Vorschrift über Verjährung des Auskunftsanspruchs enthält das Entgelttransparenzgesetz nicht. Wie in den vorigen Abschnitten gezeigt, hat der Beschäftigte jederzeit unter den genannten Bedingungen ein Recht auf Auskunft, dass nach Ablauf des 2-Jahreszeitraums erneut ausgeübt werden kann. Eine Fälligkeit des Anspruchs zu bestimmten Tagen mit der Folge einer möglichen Verjährung ist nicht vorgesehen. Da auch vertragliche Ausschlussfristen an einen Fälligkeitstermin anknüpfen müssen, dürfte hier dasselbe gelten. Solche Ausschlussfristen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Leider ungeregelt ist die Frage, ob und wie der Auskunftsanspruch im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters verjährt oder von Ausschlussfristen erfasst sein kann.

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