Wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes Auskunft erteilt, so kann ein erneutes Auskunftsverlangen erst nach Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Auskunftsverlangen gestellt werden. Eine erneute Auskunft ist nur dann vor Ablauf des 2-Jahreszeitraums zu erteilen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben, was der Beschäftigte darzulegen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wesentliche Änderung von Voraussetzungen

Das im Betrieb angewandte Vergütungssystem wurde zwischenzeitlich neu gestaltet. Die Tätigkeit des Auskunftsberechtigten hat sich erheblich geändert und entspricht nun nicht mehr den Tätigkeiten, die Gegenstand des ersten Auskunftsverlangens waren, sei es infolge eines Stellenwechsels oder einem Aufstieg. Der Arbeitgeber ist aus dem für den Tarifvertrag zuständigen Arbeitgeberverband ausgetreten und hat ein neues Entgeltsystem eingeführt.[2]

Die Frist für den 2-Jahreszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem die Auskunft verlangt wurde. Die Berechnung folgt den Vorschriften des BGB.

 
Praxis-Beispiel

Festlegung des 2-Jahreszeitraums

Tag des Auskunftsverlangens: 3.4.2023.

Fristbeginn: 4.4.2023 gemäß § 187 Abs. 1 BGB.

Fristende: 3.4.2025 gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB.

Ein erneutes Auskunftsverlangen ist ab einschließlich 4.4.2025 zulässig.

[2] Vgl. BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

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