Für die Anfangsphase ab Einführung des Auskunftsverlangens bestand eine Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG. Danach konnte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG[1], ein erneuter Anspruch auf Auskunft erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 3 Kalenderjahren seit Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruch schon einmal geltend gemacht worden war. Eine Ausnahme galt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG dann, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert hatten, was der Beschäftigte darzulegen hatte.

Die Übergangsregelung ist zum 6.1.2024 ausgelaufen. Seitdem gelten die allgemeinen Regelungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgeltTranspG.

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