Das EntgTranspG unterscheidet in den §§ 14, 15 bezüglich des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers für die Verfahrensweise danach, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist bzw. zumindest einen Tarifvertrag durch Verweisung anwendet oder ob das Entgelt unabhängig von einer tariflichen Entgeltordnung ausschließlich einzelvertraglich vereinbart ist.[1] Weitere Bereiche, in denen sich die Unterscheidung im Sinne einer Privilegierung der tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgeber auswirkt, sind: Länge des Turnus' für den zwingenden Bericht bei Arbeitgebern über 500 Beschäftigten[2], Umfang der Auskunftspflicht bezüglich der Kriterien der und das Verfahren zur Entgeltfindung.[3]

[1] Vgl. Abschn. 3.4 und 3.5.
[2] Vgl. Abschn. 5.2.
[3] Vgl. Abschn. 3.6.5.

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