§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 EntgTranspG fasst zusammen, welchen Inhalt ein solcher Bericht haben muss, nämlich

  • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt,
  • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt

    sowie

  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer und deren Wirkungen,
  • Maßnahmen zur Erstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

    Mit dem Erfordernis der Darstellung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung geht das Gesetz über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus. Neben Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit verlangt der Bericht nach § 21 EntgTranspG außerdem die Beschreibung von allgemeinen Maßnahmen zur Gleichstellung jenseits des Entgeltthemas.

    Schließlich verpflichtet das Gesetz Arbeitgeber, in dem auf jeden Fall zu erstellenden Bericht zu begründen, warum sie vorgenannte Maßnahmen nicht durchführen (§ 21 Satz 2 EntgTranspG), wenn solche Maßnahmen nicht getroffen werden.

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