Das Verfahren bei Arbeitgebern, die kein tarifvertragliches Entgeltsystem anwenden, ist in § 15 EntgTranspG geregelt. Anders als in dem im Abschnitt 3.4 erläuterten Verfahren fehlt die Übertragungsmöglichkeit auf die Vertreter der Tarifvertragsparteien, was nur konsequent ist. Denn § 15 EntgTranspG unterfallenden Arbeitgeber haben gerade kein tarifvertragliches Entgeltsystem etabliert.

3.5.1 Betriebsrat

Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 EntgTranspG zunächst, dass sich die Beschäftigten mit ihrem Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zu wenden haben. Allerdings verweist § 15 Abs. 2 EntgTranspG auf den Modus in § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG, indem er diese Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Damit haben sich auch hier die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen umfassend informieren, wobei dies anonymisiert zu geschehen hat, d. h. ohne Angabe des Namens des Auskunftsverlangens stellenden Beschäftigten.

Der Betriebsrat hat infolge der Verweisung in § 15 Abs. 2 EntgTranspG auch hier 2 Möglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat macht von seinem Recht in § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG Gebrauch und verlangt, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt. Damit ist nur noch der Arbeitgeber zuständig.
  2. Der Betriebsrat erteilt die Auskunft selbst. Zu diesem Zweck bestimmt § 13 Abs. 2 EntgTranspG, dass der Betriebsratsausschuss, der gemäß § 27 BetrVG bei 9 oder mehr Betriebsratsmitgliedern zu bilden ist, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einsehen und auswerten darf. Er kann dabei auch mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln, muss also nicht jedes einzelne Auskunftsverlangen separat bearbeiten. Die gleiche Aufgabe hat auch ein sonstiger Betriebsratsausschuss, sofern er nach Maßgabe des § 28 BetrVG in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet worden ist und ihm vom Betriebsrat die Aufgaben nach dem EntgTranspG übertragen worden sind.

    Konkretisiert wird dies durch die Verpflichtung des Arbeitgebers in § 13 Abs. 3 EntgTranspG, dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen zu gewähren. Soweit war ein solches Einblicksrecht auch bisher schon in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG geregelt. § 13 Abs. 3 EntgTranspG geht jedoch darüber hinaus und verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, in jedem Fall und unaufgefordert diese Listen nach dem Geschlecht aufzuschlüsseln. In den Listen müssen auch übertarifliche Zulagen und Zahlungen enthalten sein, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Schließlich müssen vom Arbeitgeber die Listen so gestaltet sein, dass der Betriebsrat seiner Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzes nachkommen kann.[1]

    Schließlich hat auch der "tariflose" Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat in Schrift- oder zumindest Textform zu erklären, ob bei ihm eine tarifliche Entgeltregelung im Sinne des § 5 Abs. 5 EntgTranspG angewendet wird. Denn § 13 Abs. 4 Satz 1 EntgTranspG steht im allgemeinen Teil und gilt daher auch für diese Arbeitgebergruppe. Die Erklärung wird hier den Inhalt haben, dass keine tarifliche Entgeltregelung angewendet wird. Der Betriebsrat wiederum muss gegenüber dem Auskunft verlangenden Beschäftigten schriftlich oder in Textform bestätigen, dass der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat.

3.5.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen:

  1. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden.[1]
  2. Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist[2], ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter.
  3. Er belässt die Auskunftserteilung beim Betriebsrat. Wie soeben erläutert, ist er dabei zur Unterstützung des Betriebsrats in Form der Aufbereitung der Liste der Bruttogehälter und -löhne verpflichtet. Er muss dem Betriebsrat Einblick gewähren.
  4. Der Arbeitgeber erteilt selbst die Auskunft, weil er dazu verpflichtet ist, indem der Betriebsrat seinen oben erwähnten Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.
  5. Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung a) generell oder b) in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern, wobei das Gesetz dazu schweigt, welchen Inhalt und Umfang diese Erläuterungspflicht hat. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird insoweit ausgeführt, dass die Gründe insbesondere bei einer Übernahme im Einzelfall in transparenter Weise kommuniziert werden müssen. Zeitlich begrenzt ist die Übernahme der Verpflichtung auf die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrats, sodass mit der Neuwahl eines Betriebsrats das Recht erneut gegenüber dem dann gewählten Gremium ausgeübt werden müsste. ...

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