Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Gaststätten- u. Hotelgewerbe, Bremen, 20.03.2017 (AVE-Anfang: 10.07.2018; AVE-Ende: 31.03.2019)

Nummer: 20004.043

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Gaststätten- u. Hotelgewerbe

Tarifgebiet: Bremen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 20. März 2017

Nachfolger: 2000004.00045

AVE
AVE Anfang 10. Juli 2018
AVE Ende 31. März 2019

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 10. Juli 2018

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Vom 20. Juni 2018

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien Hansestadt Bremen

der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 20. März 2017

– gültig ab 1. April 2017, kündbar zum 31. März 2019 –

abgeschlossen zwischen

dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband Bremen e. V. (DEHOGA Bremen e. V.), Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen

und

der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Landesbezirk Nord, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet des Landes Bremen;

fachlich: alle Betriebe, die gewerbsmäßig Reisende beherbergen oder den Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus betreiben, einschließlich Eisdielen und ähnlicher mit dem Verkauf von Speiseeis befasster Betriebe sowie Trinkhallen und Imbissstände;

persönlich: sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, sowie der Auszubildenden, ausschließlich der Musiker und Artisten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Die Allgemeinverbindlichkeit soll sich nicht erstrecken auf

  1. Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V., ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
  2. Auf Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbständige Betriebe/Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäfts handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden.
  3. Betriebe/Unternehmen,

    a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Konditorenhandwerks oder des Fleischerhandwerks) sind;
    b) des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Entgelttarifvertrag

Zwischen dem

Deutschen Hotel- und Gaststättenverband

Landesverband Bremen e.V. (DEHOGA Bremen e.V.)

Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen

einerseits,

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk Nord

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

andererseits,

wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Das Gebiet des Landes Bremen.

Fachlich: Alle Betriebe, die gewerbsmäßig Reisende beherbergen oder den Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus betreiben, einschließlich Eisdielen und ähnlicher mit dem Verkauf von Speise...

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