Eine geschlechterbezogene Vergütungsbenachteiligung kann letztlich auf eine geschlechterübergreifende Anpassung insgesamt hinauslaufen: Denn, wenn es einen Angehörigen des begünstigten Geschlechts im Unternehmen gibt, der genauso wenig wie der klagende Angehörige des benachteiligten Geschlechts verdient, könnte dieser seinerseits eine Erhöhung geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Geschlechtsübergreifende Anpassung

Im Unternehmen U verdient Arbeitnehmer M 1 einen Grundlohn von 5.000 EUR im Monat. Die Arbeitnehmerin F und der Arbeitnehmer M 2, die beide die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie M 1 verrichten, verdienen dagegen nur einen Grundlohn von 4.500 EUR im Monat. F klagt erfolgreich auf eine Anhebung ihrer Vergütung wegen Verletzung des Entgeltgleichheitsgebots und U muss die Vergütung der F auf 5.000 EUR im Monat anheben. Jetzt verdient M 2 aber weniger als F und kann seinerseits einen Anspruch auf Anhebung der Vergütung wegen Verletzung des Entgeltgleichheitsgebots geltend machen.

Das Beispiel zeigt, dass es für Arbeitgeber wichtig sein kann, ein transparentes Entgeltsystem zu etablieren, in das die Arbeitnehmer rein anhand arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogener Kriterien eingestuft werden.

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