Die Erforderlichkeit, das Stellenbesetzungsverfahren zukünftig besser zu dokumentieren, ergibt sich ohnehin auch aus der Lohntransparenz-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Hieraus ergibt sich, dass in der Stellenanzeige oder spätestens im Vorstellungsgespräch das Einstiegseinkommen oder dessen Spanne angegeben werden muss.[1] Außerdem darf der Bewerber nach Art. 5 Abs. 2 Lohntransparenz-RL weder mündlich noch schriftlich zu seiner Lohnentwicklung in früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt werden.

Auch im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber nach Art. 6 Lohntransparenz-RL den Mitarbeitern eine Beschreibung der (geschlechtsneutralen) Kriterien für die Festlegung des Entgelts und ihrer Laufbahnentwicklung in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer nach Art. 7 Lohntransparenz-RL einen jährlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber über ihr individuelles Einkommen und über das Durchschnittseinkommen aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten.

Schließlich dürfen Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 5 Lohntransparenz-RL nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen.

[1] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Lohntransparenz-RL.

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