Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang reicht es aus, wenn der (vermeintlich) benachteiligte Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.[1] Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit vorliegt.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen