Überblick

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Das Gesetz gewährt den Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts i. H. v. 100 %. Den Arbeitnehmer treffen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) Nebenpflichten, nämlich die Anzeige- und – soweit nicht zum 1.1.2023 geändert – die Nachweispflicht, wobei die Anzeigepflicht dem Organisationsbedürfnis des Arbeitgebers Rechnung trägt. Für die Nachweispflicht hat der Arbeitnehmer in der Regel längere Zeit zur Verfügung, je nachdem, ob der Arbeitgeber von seinem Verkürzungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Verletzt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts verweigern, solange der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt. Wird der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt, so können dennoch Zweifel des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, die dann ggf. zum Wegfall der Entgeltfortzahlungsverpflichtung – aber nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht – führen können.

Seit dem 1.1.2023 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei den Krankenkassen abzurufen. Das eAU-Verfahren ist jedoch nicht uneingeschränkt anwendbar, sondern gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sowie für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (Privatärzte oder Ärzte im Ausland), gilt das eAU-Verfahren nicht.

Gilt das eAU-Verfahren, ist der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet, von einem Arzt die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen (Feststellungspflicht). Zusätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen; verpflichtet ist er dazu aber nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers sind in § 5 EFZG geregelt.

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