Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen – auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach beitragspflichtigen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen müssen somit höher sein als der SV-Freibetrag.

Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs ist vom SV-Freibetrag 1/30 – in vollen Kalendermonaten 30/30 – bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die Netto-Sozialleistung eines privaten Leistungsträgers das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme auf die Höhe der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zu begrenzen.

 
Praxis-Beispiel

SV-Freibetrag wird nicht überschritten

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 3.300,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 2.200,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 200,00 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich 66,00 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 1.980,00 EUR
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR : 30) kalendertäglich 7,33 EUR
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR) monatlich 220,00 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag (220 EUR) wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (200 EUR) nicht überschritten; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

 
Praxis-Beispiel

SV-Freibetrag wird überschritten

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 3.300,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 2.200,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 400,00 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich 66,00 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 1.980,00 EUR
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR : 30) kalendertäglich 7,33 EUR
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR) monatlich 220,00 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag (220 EUR) wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers (400 EUR) monatlich um 180 EUR überschritten. Da dieser Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR übersteigt, ist der volle Betrag von 180 EUR als beitragspflichtige Einnahme zu bewerten. Dies entspricht einem kalendertäglichen Betrag von 6 EUR (= 180 EUR : 30).

 
Praxis-Beispiel

SV-Freibetrag für privat Krankenversicherte

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 4.800,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 3.000,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 180,00 EUR
Krankentagegeld kalendertäglich 95,00 EUR
Krankentagegeld monatlich 2.850,00 EUR
SV-Freibetrag (3.000 EUR – 2.850 EUR : 30) kalendertäglich 5,00 EUR
SV-Freibetrag (3.000 EUR – 2.850 EUR) monatlich 150,00 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag (150 EUR) wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers (180 EUR) monatlich um 30 EUR überschritten. Da dieser Betrag die Bagatellgrenze von 50 EUR nicht übersteigt, liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

 
Achtung

Verhältnisse bei Beginn der Zahlung einer Sozialleistung

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen werden auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse ermittelt. Spätere (tarifvertragliche) Erhöhungen einer arbeitgeberseitigen Leistung sowie die Dynamisierungen der Sozialleistungen bleiben unberücksichtigt. Es sei denn, der Arbeitgeber berechnet das fiktive Nettoarbeitsentgelt jeden Monat neu.

Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind auf die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen die Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich anzuwenden. Bei der Ermittlung des Vergleichsnettos ist allerdings zu beachten, dass für Arbeitnehmer im Übergangsbereich nicht das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt, sondern ein ohne Beachtung der besonderen Beitragsberechnung zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt der Berechnung der Sozialleistung zugrunde gelegt wird und in der Entgeltbescheinigung für die Sozialleistung auszuweisen ist. Dieses fiktive Nettoarbeitsentgelt ist als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 1.000,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt (Übergangsbereich) monatlich 815,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (fiktiv) monatlich 795,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 100,00 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich 22,00 EUR
Netto-Krankengeld monatlich 660,00 EUR
SV-Freibetrag (795 EUR – 660 EUR : 30) kalendertäglich 4,50 EUR
SV-Freibetrag (795 EUR – 660 EUR) monatlich 135,00 EUR

Ergebnis: Der SV-Freibetrag (135 EUR) wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (100 EUR) nicht überschritten; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

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