Ergeben sich im Rahmen des § 23c SGB IV beitragspflichtige Einnahmen bei einem freiwillig versicherten Arbeitnehmer während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung, werden Beiträge zur freiwilligen Versicherung nur nach dem beitragspflichtigen Anteil der arbeitgeberseitigen Leistung berechnet. Insoweit werden die freiwillig Versicherten gleichbehandelt wie pflichtversicherte Arbeitnehmer.[1] Die Krankenkassen erheben auch keine Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V.

Der Arbeitgeber hat nur einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V für diese freiwilligen Beiträge nach dem beitragspflichtigen Betrag der arbeitgeberseitigen Leistung zu zahlen.

 
Hinweis

Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, denen für die Zeit des Bezugs von Krankengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen arbeitgeberseitige Leistungen weitergewährt werden, die nach Maßgabe der Bestimmung in § 23c SGB IV als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten sind, basiert die Beitragsbemessung auf der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BVGsSZ.

Bei

  • der Zuordnung von Einmalzahlungen und
  • zur Betragsberechnung in nicht vollständig mit § 23c SGB IV-Bezugszeiten belegten Monaten

kann es vorgekommen, dass die Bemessungsgrundlagen für den Beitragszuschuss und für die Beitragsberechnung voneinander abweichen.[2]

Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privat Krankenversicherten ist auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

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