Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen (z. B. Nutzung von Dienstwagen) fallen – auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – lediglich dann an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug von Sozialleistungen die arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigen.[1]

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