Wird ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung.[1] Somit zählen auch

  • der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und
  • der Krankenkassen-Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V

zum Arbeitsentgelt.[2] Übersteigt das Nettoentgelt allerdings die Grenze von 325 EUR monatlich nicht, werden Sozialversicherungsbeiträge nicht hinzugerechnet.[3]

Bei der Abgrenzung einer Nettolohnvereinbarung zur Beitrags- bzw. Steuerhinterziehung sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.[4]

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