Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I für den begünstigten Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.9.2022. Der Entstehungszeitpunkt am 1.9.2022 war von Bedeutung für die Frage, wer die Energiepreispauschale I auszahlt.

Über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn sollten nur aktiv tätige Arbeitnehmer entlastet werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllten[1]:

  1. Das Beschäftigungsverhältnis bestand zum Stichtag 1.9.2022.
  2. Der Arbeitnehmer bezog Arbeitslohn aus

    1. einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V oder
    2. einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und es handelte sich um das erste Dienstverhältnis.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale I berechtigt haben (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), musste der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I an den Arbeitnehmer auszahlen. Voraussetzung musste in diesem Fall sein, dass die Auszahlung dieser Lohnersatzleistung lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns unterbrochen hatte.

Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale I, aber die Auszahlung erfolgte nicht durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer für den Veranlagungszeitraum 2022 die Energiepreispauschale I über die Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten[2].

Auszahlungspflichtige Arbeitgeber

Bei den Arbeitgebern, die eine Energiepreispauschale I an ihre Arbeitnehmer auszahlen, musste es sich um inländische Arbeitgeber[3] handeln. Nicht unterschieden wurde hingegen, ob die Zahlung von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern geleistet wurde. So mussten auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Energiepreispauschale I gleichermaßen zahlen wie private Arbeitgeber.

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