10.1 Auszahlung/Einbehalt in Lohnsteuer-Anmeldung

Arbeitgeber konnten sich die gezahlte Energiepreispauschale I über die Lohnsteuer-Anmeldung[1] zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale I hat der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen, die bei

  • monatlichem Anmeldezeitraum (Kalendermonat) i. d. R. bis zum 10.9.2022 (Samstag), tatsächlich bis zum 12.9.2022 (Montag),
  • vierteljährlichem Anmeldezeitraum (Kalendervierteljahr) bis zum 10.10.2022 und
  • jährlichem Anmeldezeitraum (Kalenderjahr) bis zum 10.1.2023

anzumelden und abzuführen war.[2]

Die Energiepreispauschale I ist mit einer zusätzlichen Kennzahl 35 in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgenommen worden. Diese Kennzahl 35 galt nur für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume August 2022, 3. Quartal 2022 und Jahresanmeldung 2022.

Übersicht über Auszahlung und Einbehalt

 
Anmeldezeitraum der LStA Auszahlungszeitpunkt[3] Absetzen in der LStA
Monatlich September

August

(bis zum 12.9.2022)
Vierteljährlich

Wahlrecht

September/Oktober

3. Quartal

(bis zum 10.10.2022)
Jährlich

Wahlrecht

zum Verzicht

Kalenderjahr

(bis zum 10.1.2023)
 
Hinweis

Energiepreispauschale I führt zu sog. "Minus"-Lohnsteuer-Anmeldung

Ein Minus in der Lohnsteuer-Anmeldung konnte sich ergeben, wenn der Betrag der an alle Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale I größer war als die insgesamt für diesen Zeitraum abzuführende Lohnsteuer. Dem Arbeitgeber wurde der übersteigende Betrag erstattet. Die Erstattung erfolgte von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber diesem Finanzamt eine Kontoverbindung benannt hat, auf welches die Erstattung zu überweisen ist.

Neben der Lohnsteuer-Anmeldung musste der Arbeitgeber keinen gesonderten Antrag stellen.

[1] BMF, Schreiben v. 11.8.2021, IV C 5 – S 2533/19/10026 :002, BStBl 2021 I S. 1075, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 18.7.2022, IV C 5 – S 2533/19/10026 :002, BStBl 2022 I S. 1205.
[3] S. Abschn. 6.

10.2 Rückforderung

War ein Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis bei seinem Arbeitgeber angestellt, hat der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale I an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt.[1] Lagen diese oder eine dieser Voraussetzungen am 1.9.2022 für den Erhalt der Energiepreispauschale I beim Arbeitnehmer nicht mehr vor und der Arbeitgeber erfuhr erst nach Auszahlung der Energiepreispauschale I davon, so muss er die ausgezahlte Energiepreispauschale I von seinem Arbeitnehmer zurückfordern. Da von der Energiepreispauschale I Lohnsteuer einbehalten wurde, musste der Arbeitgeber die auf die Energiepreispauschale I entfallende Lohnsteuer in seiner Lohnsteuer-Anmeldung korrigieren und die bereits erstattete Energiepreispauschale I über die Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt zurückzahlen.[2]

Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale I erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht.

Allerdings wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn um die zurückgezahlte Energiepreispauschale I gemindert. Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung zwingend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie die Energiepreispauschale I zurückgezahlt haben, z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ausgezahlte Energiepreispauschale I zurückfordern

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) ist seit 2020 bei Arbeitgeber A Vollzeit angestellt. Zum 1.9.2022 nahm er eine weitere Tätigkeit im Betrieb bei Arbeitgeber B auf und reduzierte entsprechend bei Arbeitgeber A die Wochenarbeitszeit. In diesem Zusammenhang änderte der Arbeitnehmer zum 1.9.2022 die Steuerklassen, sodass er bei Arbeitgeber A Steuerklasse VI hat. Somit handelte es sich bei Arbeitgeber A ab dem 1.9.2022 nicht mehr um sein gegenwärtig erstes Dienstverhältnis. Versehentlich rief Arbeitgeber A bei der Erstellung des September-Gehalts 2022 nicht die Steuerklasse bei der ELStAM-Datenbank ab und zahlte mit dem Gehalt für September 2022 auch die Energiepreispauschale I aus. Arbeitgeber A hat die für die Lohnsteuerberechnung September 2022 erforderlichen bisherigen persönlichen ELStAM der Steuerklasse I zugrunde gelegt.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale I. Der Anspruch entstand am 1.9.2022. Ab dem 1.9.2022 war der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber A und Arbeitgeber B angestellt. Aber nur bei Arbeitgeber B handelte es sich um das gegenwärtig erste Dienstverhältnis. Arbeitgeber B musste dem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I auszahlen. Da Arbeitgeber A versehentlich die Steuerklasse I für das September-Gehalt 2022 zugrunde gelegt hatte, wurde dem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I zu Unrecht ausgezahlt. Arbeitgeber A muss die bereits ausgezahlte Energiepreispauschale I von ...

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