Folgende Instrumente eignen sich in der Praxis nicht zur kurzfristigen Personalkostenreduzierung:

  • das Unterlassen des Abschlusses neuer Zielvereinbarungen (meist dürfte eine Pflicht vereinbart sein, jährlich neue Ziele zu verhandeln. Verweigert der Arbeitgeber solche Gespräche oder setzt unrealistische Ziele, kommt ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers in Betracht, der sich auf die volle Bonuszahlung richtet.),
  • Änderungskündigungen (hier sind die Anforderungen außerordentlich hoch und es bestünde im Klagefalle eine lange und zu hohe Rechtsunsicherheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses),
  • Einstellung einer entstandenen vorbehaltlosen betrieblichen Übung (in aller Regel nicht möglich, da die damit verbundene Vereinbarung Teil des Arbeitsvertrags wird),
  • Ablösung einer solchen betrieblichen Übung durch Betriebsvereinbarung (auch bei sog. betriebsvereinbarungsoffenen Arbeitsverträge rechtlich problematisch),
  • Vereinbarungen mit Arbeitnehmern, in denen diese auf Leistungen verzichten, die in einer Betriebsvereinbarung oder gar in einem Tarifvertrag vereinbart sind (hier besteht das Risiko, dass diese Vereinbarung unwirksam ist und vom Arbeitnehmer im Nachhinein doch wieder eingefordert werden kann[1]).

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