Wegen der konkreten Vorgaben der Verordnung zu nicht öffentlichen Arbeitsräumen bestand ein eher eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.[1] Dies insbesondere bei der Frage, in welchen Bereichen welche Arbeitsbelastung i. S. d. § 6 Abs. 1 EnSikuMaV vorliegt, aber auch bei der Gefährdungsbeurteilung[2] und etwaigen daraus abzuleitenden Maßnahmen. Sollte sich durch die Temperaturabsenkung die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des betroffenen Arbeitsplatzes geändert haben, wäre auch hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben gewesen. Dies kam insbesondere in Betracht, wenn die neue Raumtemperatur signifikant von der alten abwich und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich wurden (z. B. wärmere Kleidung/Handschuhe/Aufwärmzeiten).[3] Dem Mitbestimmungsrecht konnte erforderlichenfalls auch mit einer kurzen – gegebenenfalls auch mündlichen – Regelungsabrede Rechnung getragen werden.

[3] Vgl. auch die mitbestimmungsrelevante Abweichungsmöglichkeit in § 6 Abs. 4 EnSikuMaV.

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