Während der Geltung der EnSikuMaV dürften und – im öffentlichen Bereich mussten – die Temperaturen in Arbeitsräumen abgesenkt werden. Dies konnte dazu führen, dass einige Arbeitnehmer die Arbeitsumgebung als zu kühl empfinden und erwägen, ihre Arbeit vorübergehend einzustellen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen Schutzpflichten aus § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. dem ArbSchG, kann der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich nach § 273 BGB berechtigt sein, die Arbeitsleistung zu verweigern. Für die Frage, ob Schutzpflichten verletzt werden, können die ASR 3.5 grundsätzlich auch herangezogen werden. Allerdings berechtigt nicht jeder Verstoß gegen technische Regeln automatisch zur Arbeitsniederlegung. Bei nur kurzfristigen oder geringfügigen Verstößen besteht kein Leistungsverweigerungsrecht.[1] Gleiches dürfte auch für eine Absenkung der Temperatur um nur 1–2 Grad gelten, sofern im Vergleich zu vorher hieraus keine wesentlich gesteigerte Gesundheitsgefahr entsteht.

 
Wichtig

Leistungsverweigerungsrecht

Das Risiko, die Arbeitsleistung unberechtigt zu verweigern, trägt der Arbeitnehmer.

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