Ist das Unternehmen nicht tarifgebunden bzw. betriebsratslos oder kommt aus sonstigen Gründen keine Kollektivvereinbarung zustande, kann das Unternehmen sich auch selbst zur Arbeitsplatzsicherung verpflichten.

Hierfür erforderlich ist eine Erklärung des Unternehmens, sich bis mindestens zum 30.4.2025 zu verpflichten, eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 % der am 1.1.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es kommt also nicht (direkt) auf die Anzahl der Arbeitnehmer oder der vorhandenen Arbeitsplätze an, sondern auf die gebräuchliche Maßeinheit "FTE". Der Begriff Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente ist weit auszulegen. Hinzuzuzählen sind auch Arbeitsplätze, die durch Leiharbeitnehmer besetzt sind.[1]

 
Hinweis

Berechnung der Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente

Es ist eine Gesamtzählung jeweils zum 1.1.2023 und 30.4.2025 durchzuführen. Es kommt ebenfalls nicht auf bestimmte Arbeitnehmer oder physische Arbeitsplätze an, sondern auf eine aggregierte Gesamtzahl an Vollzeitäquivalenten. Auch "Verrentungen" und Kündigungsabgänge unabhängig vom Grund werden als verlorene Arbeitsplätze gewertet, falls keine Nachbesetzungen erfolgen.[2]

Da das Gesetz von "erhalten" spricht, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsplatzniveau zu keinem Zeitpunkt bis zum 30.4.2025 unter die 90 %-Grenze sinken darf. Baut das Unternehmen z. B. Ende des Jahres 2023 50 % seiner Arbeitsplätze ab und anschließend zum Ablauf des Jahres 2024 wieder auf, wären die Arbeitsplätze nicht im Sinne der Gesetze "erhalten" worden. Dafür spricht auch, dass die Gesetze bei der Nachweispflicht von Arbeitsplatzentwicklung sprechen.

 
Hinweis

Antragstellung und Selbstverpflichtungserklärung

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC ist mit dem Antragsverfahren und der Durchführung der Fördermaßnahme beauftragt.[3] Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Verfahrens digitale Formulare verwendet werden.[4] Nach derzeitigen Informationen dürfte es also gar nicht notwendig sein, die Erklärung zur Selbstverpflichtung separat selbst zu formulieren.

Anders als bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen[5] besteht bei einer Selbstverpflichtung keine echte Rechtspflicht gegenüber Dritten wie Arbeitnehmern, Betriebsrat oder Gewerkschaft, die Arbeitsplätze tatsächlich zu erhalten. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen das Erhalten der Arbeitsplätze nachzuweisen haben[6] sowie mit Rückforderungen[7] rechnen müssen.

[1] BT-Drucks. 20/4683, S. 92 bzw. BT-Drucks. 20/4685, S. 111.
[2] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=16 (Stand: 31.08.2023).
[5] S. hierzu Abschn. 3.1.
[6] S. hierzu Abschn. 5.
[7] S. hierzu Abschn. 7.

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