Wegen der weitreichenden Folgen kommt der Ermittlung der Entlastungssumme besondere Bedeutung zu. Welche staatlichen Leistungen im Einzelnen zusammenzurechnen sind, ist in § 2 Nr. 4 EWPBG sowie § 2 Nr. 5 StromPBG geregelt.

Überblicksmäßig:

  • Staatliche Entlastungen wegen Strompreisen und Gas/Wärmepreisen sind zusammenzurechnen.
  • Auch Entlastungen, die zeitlich vor der Einführung des EWPBG und des StromPBG gewährt wurden, sind zu berücksichtigen.
  • Auch weitere Hilfen, wie Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), Hilfen nach der "BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" und Hilfen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm sind hinzuzurechnen sowie alle weiteren Maßnahmen, die durch staatliche Stellen gewährt worden sind, um Unternehmen aufgrund der Energiekosten zu entlasten.
 
Hinweis

2 Mio.-EUR-Grenze

Während bei besonders energieintensiven Betrieben die Grenze von 2 Mio. EUR regelmäßig überschritten werden dürfte, sollten alle anderen berechtigten Unternehmen in einem ersten Schritt genau prüfen, ob sie die 2 Mio.-EUR-Grenze überhaupt überschreiten.

Im zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob sich Entlastungen auch angesichts einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht noch lohnen. Dies bedeutet letztendlich eine finanzielle Bewertung dahingehend, ob die Entlastungen oder aber der Abbau von Arbeitsplätzen bzw. die Möglichkeit hierzu langfristig wirtschaftlich wertvoller sind. Zwar müssen die staatlichen Entlastungszahlungen bei Einhaltung aller Verpflichtungen nicht zurückgezahlt werden – "umsonst" sind sie jedoch nicht. Sie kosten das Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Personalplanung.

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