Begriff

Die maximal 3-jährige Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Regelungen dürfen vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); wesentliche Neuregelungen erfolgten durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetzes" vom 18.2.2021, BGBl. I S. 239, in Kraft ab dem 1.9.2021.

Lohnsteuer: Bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 EStG und R 41.2 Satz 1 LStR der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen.

Sozialversicherung: Die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). § 26 Abs. 2a SGB III bestimmt die gesonderte Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

 

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