2.3.7.1 Ende während Elternzeit

Eine Teilzeittätigkeit eines Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber in Elternzeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt gemäß § 18 Abs. 2 BEEG grundsätzlich der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG.

Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich in demselben Umfang gegen Kündigungen geschützt wie das ruhende Hauptarbeitsverhältnis auch.[1] Damit ist eine Kündigung – sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche – nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

2.3.7.2 Ende der Elternzeit

Ist die Teilzeitbeschäftigung eigens für die Dauer der Elternzeit eingegangen, so wird sie im Regelfall auch auf das Ende der Elternzeit befristet worden sein. Dies ist unproblematisch möglich.

Sollte die Befristung nicht ausdrücklich in die Teilzeitabrede aufgenommen worden sein (das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dürfte für die spezieller geregelte Befristung nach § 15 BEEG nicht gelten), so ist die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel dürfte die Teilzeittätigkeit auf die Dauer der Elternzeit befristet sein, sodass mit Ende der Elternzeit das ruhende Arbeitsverhältnis wieder greift, die Teilzeitabrede folglich endet.

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