Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers. Nicht erfasst werden indes Befristungen. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen grundsätzlich auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer zum Endzeitpunkt Elternzeit in Anspruch nimmt.

Ebenfalls nicht vom Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst werden Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer und Aufhebungsverträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen. Sie bleiben im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen zulässig.

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