Bezieher von Elterngeld bzw. Personen während der Elternzeit sind arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern unmittelbar vor der Kindererziehung bereits Versicherungspflicht bestand.[1] Die Arbeitslosenversicherung wertet den Bezug des Elterngelds wie eine Beitragszeit. Die Beiträge zahlt der Bund.

Die Elternzeit begründet nach dem Recht der Arbeitsförderung in gleicher Weise wie ein Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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