
Zusammenfassung
Die Arbeitsförderung ist ein Kern der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Sie soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
Diesen Zielen dienen vorrangig die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Zahlreiche Instrumente und Leistungen richten sich dabei an Arbeitgeber. Sie können z. B. bei Ausbildung, Einstellung und Qualifizierung von Arbeitnehmern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitsförderung ist eng mit der Arbeitslosenversicherung verzahnt und bildet mit dieser ein einheitliches Leistungssystem.
Sozialversicherung: Die Arbeitsförderung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Zu den Leistungen zählen u. a. die
- Beratung und Vermittlung, einschließlich der Förderleistungen in den §§ 29 bis 47 SGB III,
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in den §§ 48 bis 87, 131a und 132 SGB III,
- Zuschüsse an Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitslosen in den §§ 88 bis 92 SGB III,
- Förderung für Existenzgründer in den §§ 93, 94 SGB III,
- Förderung durch Transferleistungen in den §§ 110 bis 111a SGB III und
- Förderung von Menschen mit Behinderung in den §§ 112 bis 129 SGB III.
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Leistungsspektrum der Arbeitsförderung ist über § 16 SGB II weitgehend in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) übertragen.
Arbeitsrecht
Für Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, besteht die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche.[1] In diesem Zusammenhang haben gekündigte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf eine angemessene Freistellung zur Arbeitsuche, etwa für Vorsprachen bei der Arbeitsagentur oder Vorstellungsgespräche.[2] Für Zeiten der Freistellung kann, abhängig von den im Einzelfall maßgeblichen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen auch Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen.[3]
Sozialversicherung
1 Aktive Arbeitsförderung
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind größtenteils sog. "Kann-Leistungen". Das bedeutet, dass die örtliche Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Förderung entscheidet.
1.1 Antrag
Die Leistungen der Arbeitsförderung werden nur auf Antrag und grundsätzlich frühestens ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Die Agentur für Arbeit kann in Härtefällen eine nachträgliche Antragstellung zulassen.[1]
1.2 Zuständigkeit
Der Antrag ist regelmäßig vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Wohnort oder die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.
2 Beratung/Vermittlung
Jugendliche und Erwachsene haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung in allen Fragen der Berufswahl oder der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Ein Kernangebot ist die Weiterbildungsberatung, die insbesondere mit Blick auf die Anforderungen der Digitalisierung und Automatisierung entsprechende Qualifizierungsoptionen aufzeigen und über Förderwege informieren soll.[1] Ausbildung- und Arbeitsuchende haben ebenso Anspruch auf die kostenfreie Nutzung der Dienste und Angebote der Agentur für Arbeit zur Vermittlung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle.[2]
Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung möglich
Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen[3], können gleichwohl bereits Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Auch die Gewährung vermittlungsunterstützender Leistungen und die Förderung durch Aktivierungsmaßnahmen ist in diesem Zeitraum möglich. Ziel ist es, für diesen Personenkreis der sog. "Gestatteten" eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei den Betroffenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die aus sog. sicheren Herkunftsstaaten stammen.[4]
Die zunächst bis Ende 2019 befristete Einbeziehung dieses Personenkreises in die Arbeitsförderung ist damit seit 1.8.2019 dauerhaft im Gesetz verankert.[5]
2.1 Pflichten des Arbeitsuchenden
Dem Anspruch auf Beratung und Vermittlung stehen auch Pflichten des Arbeitsuchenden gegenüber. Danach sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.[1] Bei verschuldet verspäteter Meldung droht im Falle anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit von einer Woche.
2.2 Angebote für Arbeitgeber
Arbeitgeber haben Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsmarktberatung, insbesondere zu Fragen der
- Entwicklung des Arbeitsmarkts,
- Gestaltung von Arbeitsbedingungen und
- Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.
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