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Arbeitsvermittlung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitsvermittlung ist eine Kernaufgabe der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter. Sie dient dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Der Vermittlungsauftrag ist eng mit einem Beratungsangebot für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verknüpft. Arbeitsvermittlung darf auch durch private (gewerbliche) Vermittler angeboten werden. Leistungen der Arbeitsverwaltung an Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende zur Arbeitsförderung/-vermittlung nach dem SGB III sind grundsätzlich steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Recht der öffentlichen Arbeitsvermittlung, einschließlich der finanziellen Förderung, ist in den §§ 35 bis 45 SGB III geregelt. Der Beratungsauftrag der Arbeitsverwaltung ist in den §§ 29 bis 34 SGB III verankert. Vorschriften zur privaten Vermittlung enthalten die §§ 296 bis 301 SGB III.

Arbeitsrecht

Arbeitsuchende und Arbeitgeber haben einen Rechtsanspruch auf die Dienstleistung der Arbeitsvermittlung. Hierzu gehört auch die darauf gerichtete Beratung. Dieser Anspruch auf Beratung und Vermittlung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitsuchende oder der Arbeitgeber zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit darf allerdings nicht vermittlerisch tätig werden, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt.[1] Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes bzw. die nach diesem Gesetz vorrangigen Regelungen.[2] Das Gesetz schließt zudem aus, dass die Agentur für Arbeit in Betriebe vermittelt, die gegen zwingende Normen des Arbeitsschutzes einschließlich des technischen Arbeitsschutzes verstoßen. Ausgeschlossen sind auch Vermittlungen in Betriebe, wenn Regelungen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäfti...

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