Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Elterngeldstelle einzureichen (§ 7 BEEG). Rückwirkend kann Elterngeld höchstens für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragseinreichung beansprucht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird. Eltern können gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG bis zum Ende des Bezugszeitraums ihren Elterngeldantrag ohne Angabe von Gründen ändern. Dies soll gewährleisten, dass Eltern flexibler auf Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse reagieren können (z. B. wenn ein bis dato arbeitsloser Elternteil eine Beschäftigung findet und der andere Elternteil an seiner Stelle Elterngeld beziehen möchte). Ist auch dem anderen Elternteil Elterngeld bewilligt worden, kommt eine vollständige Neuaufteilung des Elterngeldbezugs dann in Betracht, wenn auch dieser einen entsprechenden Änderungsantrag stellt.

Durch eine Härtefallklausel wird eine zweite Änderung des Elterngeldantrags ermöglicht. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist – abgesehen von Fällen besonderer Härte – unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Außerdem kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 BEEG für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Das soll der berechtigten Person eine Entscheidung für Elterngeld Plus erleichtern.

Das Nähere zum Antrag auf Elterngeld ergibt sich aus den Vordrucken und Merkblättern der zuständigen Landesbehörden.

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