3.2.1 Erwerbseinkommen

In den Monaten, in denen der Elterngeldberechtigte Erwerbseinkommen aus einer Teilzeittätigkeit (oder aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- oder Forstwirtschaft) erzielt, wird die Höhe des Elterngeldes nur aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsentgelt und dem durchschnittlichen Entgelt vor der Geburt des Kindes ermittelt. Jede Erwerbseinkunft während der Elternzeit wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Bei der Berechnung wurde das vorgeburtliche Monatsentgelt gemäß § 2 Abs. 3 BEEG bei 2.770 EUR gedeckelt.

 
Praxis-Beispiel

Differenzberechnung bei Einkommen während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer erzielt vor der Geburt durchschnittlich 3.500 EUR Erwerbseinkommen. Während der Elternzeit arbeitet er für durchschnittlich 1.000 EUR im Monat. Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist dann die Differenz aus 2.770 EUR (3.500 EUR gedeckelt durch den Höchstbetrag) und 1.000 EUR.

Erzielt der Elterngeldberechtigte nicht in allen Monaten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, so wird das Elterngeld für Monate ohne Erwerbstätigkeit wie gewöhnlich aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkünfte vor der Geburt des Kindes errechnet. Für die Monate mit Erwerbstätigkeit wird – auch wenn die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird – für alle Monate mit Erwerbstätigkeit ein Durchschnittserwerb errechnet und dieser dann nach den vorbeschriebenen Regeln vom Erwerbseinkommen aus der Zeit vor Elterngeldbezug abgezogen.

3.2.2 Anrechnung von anderen Einnahmen

Ferner werden nach wie vor gemäß § 3 BEEG verschiedene Leistungen auf das Elterngeld angerechnet, wobei ein Sockelbetrag von 300 EUR pro Kind anrechnungsfrei erhalten bleibt, es sei denn, die Anrechnung greift auch diesen Sockelbetrag an (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Das Elterngeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Krankengeld wird sowohl auf das Basiselterngeld als auch auf das Elterngeld Plus angerechnet.[1]

Diese Anordnung trifft das Gesetz, um Doppelleistungen durch zweckidentische Leistungen zu vermeiden.[2] Diese Anrechnung vermindert den Elterngeldanspruch unmittelbar. Die Anrechnung erfolgt netto für netto.

Da das Elterngeld selbst nicht versteuert wird oder Beitragspflichten unterliegt, steht es den Berechtigten in Höhe des vollen Nennbetrags zur Verfügung. Im Fall der Anrechnung anderer Leistungen wird ebenfalls nur deren Nettobetrag, also ggf. nach Abzug von Steuern, angesetzt. Einkünfte, die unter § 3 BEEG fallen, werden nicht nochmals in der Bezugszeit als Einkommen berücksichtigt.[3]

Auf das einer Mutter zustehende Elterngeld wird das von ihr bezogene Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss zur Vermeidung von Doppelleistungen auch insoweit angerechnet, als die Geburt vor dem errechneten Termin liegt.[4]

[1] BSG, Urteil v. 18.3.2021, B 10 EG 3/20 R: darin liegt auch kein Verfassungsverstoß.
[2] BEEG-Entwurf, BT-Drucks. 16/1889.
[3] BT-Drucks. 17/9841, 27.

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