In den Monaten, in denen der Elterngeldberechtigte Erwerbseinkommen aus einer Teilzeittätigkeit (oder aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- oder Forstwirtschaft) erzielt, wird die Höhe des Elterngeldes nur aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsentgelt und dem durchschnittlichen Entgelt vor der Geburt des Kindes ermittelt. Jede Erwerbseinkunft während der Elternzeit wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Bei der Berechnung wurde das vorgeburtliche Monatsentgelt gemäß § 2 Abs. 3 BEEG bei 2.770 EUR gedeckelt.

 
Praxis-Beispiel

Differenzberechnung bei Einkommen während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer erzielt vor der Geburt durchschnittlich 3.500 EUR Erwerbseinkommen. Während der Elternzeit arbeitet er für durchschnittlich 1.000 EUR im Monat. Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist dann die Differenz aus 2.770 EUR (3.500 EUR gedeckelt durch den Höchstbetrag) und 1.000 EUR.

Erzielt der Elterngeldberechtigte nicht in allen Monaten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, so wird das Elterngeld für Monate ohne Erwerbstätigkeit wie gewöhnlich aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkünfte vor der Geburt des Kindes errechnet. Für die Monate mit Erwerbstätigkeit wird – auch wenn die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird – für alle Monate mit Erwerbstätigkeit ein Durchschnittserwerb errechnet und dieser dann nach den vorbeschriebenen Regeln vom Erwerbseinkommen aus der Zeit vor Elterngeldbezug abgezogen.

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